Intern:

Rechenschwäche / Dyskalkulie

Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen. Von der KMK 2003.

Zusammenfassung des Erlasses zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen

vom 04.10.2005
von Claudia Weber

Arbeit in der Grundschule:
In der Grundschule ist die Entwicklung des Rechnens bei allen SchülerInnen von den Lehrkräften zu beobachten. Auftretende Schwierigkeiten und Maßnahmen sind in der individuellen Lernentwicklung zu dokumentieren.

Feststellung von Rechenschwäche:
Zur Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Rechnen sind (prozessbegleitende) einfache Beobachtungsverfahren einzusetzen, die auch individuelle systematische Fehleranalyse einschließen. Normierte Tests sind aufgrund der unzureichenden individuellen Fehleranalyse nur bedingt hilfreich. SchulpsychologInnen, BeratungslehrerInnen und Mobile Dienste sollen den diagnostischen Prozess in der Schule unterstützen. (Von Eltern) vorgelegte außerschulische Gutachten SOLLEN ergänzt durch eine Feststellung von Schwierigkeiten im Rechnen  in der Schule pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden.

Förderung:
Bei festgestellten Schwierigkeiten sind Fördermaßnahmen durchzuführen. Lernausgangslage, insbesondere festgestellte Schwierigkeiten, Ziele und Fördermaßnahme sind in der individuellen Lernentwicklung zu dokumentieren und mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Die Planung der Fördermaßnahme ergibt sich auf Grundlage der dokumentierten individuellen Lernentwicklung.

Die Entscheidung über Notwendigkeit, Art und Umfang der Förderung entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der ausgewerteten Beobachtungen der Lehrkräfte. Um zu entscheiden, ob eine Fördermaßnahme oder Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs (s.u.) gewährt werden sollen, ist es nicht erforderlich, außerschulische Gutachten einzuholen! Ausschlaggebend ist ALLEIN die Einschätzung aus pädagogischer Sicht.

Wenn in Einzelfällen trotz individueller und abgestimmter Förderung im SEK I Bereich von langfristig bestehenden Schwierigkeiten im Rechnen auszugehen ist, muss die Schule den betroffenen Menschen darin unterstützen, geeignete Strategien im Umgang mit der individuellen Lernschwierigkeit zu entwickeln.

Für erfolgreiche Förderung ist die Zusammenarbeit von KlassenlehrerInnen mit Fachlehrkräften aller Fächer wichtig und Voraussetzung. Im Interesse einer ganzheitlichen Förderung arbeitet die Schule mit allen außerschulischen Institutionen zusammen und stimmt außerschulische Fördermaßnahmen mit schulinternen ab.
Jede Fördermaßnahme muss in festgelegten Abständen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ist kein Lernzuwachs festzustellen, sind die Maßnahmen abzuändern. Zur Stärkung und zum Erhalt der Leistungsbereitschaft sind auch kleinste Fortschritte dem/ der SchülerIn positiv zurückzumelden.

Allgemeine Förderung:
Bei (erstmaliger) Feststellung von Rechenschwierigkeiten oder Schwierigkeiten  in geringerer Ausprägung soll die Förderung zunächst binnendifferenzierend organisiert werden. Insbesondere ist grundsätzlich das Selbstvertrauen in die eigene Leistung, die Lernfreude und das Selbstwertgefühl zu stärken.

Besondere Förderung:
Reichen die Maßnahmen der allgemeinen Förderung nicht bzw. sind schwerwiegende Schwierigkeiten im Rechnen festzustellen, sollen besondere Fördermaßnahmen vorgesehen werden. Dazu gehören z.B. Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs oder Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis. Diese können als Einzelförderung oder als Förderung in der Gruppe organisiert sein. So können gezielte regelmäßige klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifende Fördermaßnahmen notwendig sein, deren Organisation im Förderkonzept der Schule vorzusehen ist.

Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs:
Sind zusätzlich zu Fördermaßnahmen weitere Unterstützungsmaßnahmen notwendig, können in der SEK I Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung  sind im Bereich Rechnen in der SEK I nicht möglich (nur in der Grundschule gestattet).
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung wären z.B.:

  • Zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik
  • Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung

Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs sollen den durch die Rechenstörung vorhandene Nachteil des Lernenden ausgleichen und zwar ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen! Über die Gewährung von Hilfen ist im Einzelfall aufgrund von pädagogischen Erwägungen zu entscheiden (ein pauschales Gewähren von Hilfen aufgrund eines vorgelegten Gutachtens reicht nicht!). Die Klassenkonferenz entscheidet über die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs und beschließt deren konkrete Ausgestaltung. Begründung und Ausgestaltung der Hilfen ist in der individuellen Lernentwicklung zu dokumentieren. Die Hilfen sind auf den betroffenen lernenden Menschen abzustimmen und je individuell zu gestalten. Der Spielraum dafür ist groß.

Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere:

  • Didaktische und/oder technische Hilfen (Einmaleins-Tabelle, Zehnermaterial, Abzählhilfen..)
  • Entwickeln einer dem Lernstand angepassten Aufgabe in Lernsituationen
  • In der schriftlichen Leistungsüberprüfung gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung – problematisch kann sich im Einzelfall die Passung zwischen Aufgabe und die Anwendbarkeit der Hilfen gestalten.  Derzeit wird im MK geklärt, inwieweit eine Anpassung der Aufgabenstellung (hinsichtlich Zahlenmaterial o.ä.) an die gewährten Hilfen möglich ist.
  • Ausweitung der Arbeitszeit (z.B. bei  zu zensierenden, schriftlichen Lernkontrollen. Grund: Der Umgang mit unterstützendem Rechenmaterial benötigt viel Zeit)
  • Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistungen unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung

Die Tatsache, dass Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden, darf von Seiten der Schule  NICHT im Zeugnis vermerkt werden!
Auf Wunsch der Eltern KANN eine entsprechende Bemerkung aufgenommen werden.

Hier eine Übersicht von Therapiezentren. Diese Übersicht ist weder vollständig noch eine Fehlung dieser Zentren, sondern nur eine Liste mit möglichen Zentren.